Gleichzeitig sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben. Im Rahmen dieser Zielsetzungen sind kleinere Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken. Dies ist der Fall, wenn insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit bestimmende Bodeneigenschaften verbessert werden (Arnold Brunner: Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz: Landwirtschaft im Spannungsfeld, in: URP 2002, S. 532 f.). Nicht standortgebunden sind Terrainveränderungen, die im Wesentlichen die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel haben.