24 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Nach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützt die Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen. Die Landschaft ist zu schonen. Anlagen haben sich in die Landschaft einzuordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben. Gleichzeitig sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben.