Die vorliegende Geländeauffüllung in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hat durch die bewilligungslose Aufschüttung die Bauvorschriften verletzt. Es ist gleichwohl zu prüfen, ob das Bauvorhaben nachträglich bewilligt werden kann. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben landwirtschaftlich bedingt und deshalb zonenkonform ist oder wenn gestützt auf das Raumplanungsrecht eine Ausnahme gewährt werden kann. 3. a) Ausserhalb des Baugebietes dürfen gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG