Der Grundeigentümer E. gelangt an das Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2. Eine Bewilligung ist nicht nur für Bauten erforderlich, sondern auch für Geländeveränderungen, wenn diese erheblich sind. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Die vorliegende Geländeauffüllung in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung.