SOG 2004 Nr. 25 § 138 PGB. Bewilligungspflicht von Terrainveränderungen (Ausnahmebewilligung). In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen bewilligungsfähig, die das Relief oder die Fruchtbarkeit des Bodens verbessern. Heckenschutz. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sachverhalt: Für teilweise bereits ausgeführte Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone (Juraschutzzone) überwies die Baukommission das nachträglich eingereichte Gesuch dem Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Prüfung. Dieses verweigerte die Zustimmung. Es sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Der Grundeigentümer E. gelangt an das Verwaltungsgericht.