{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-290_2004-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4dfedbd6cd11530c46ce0c3995a9e6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.290", "Ausnahmebewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Terrainveränderung; Auffüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:34", "Checksum": "5db601c572971cda313b435913fac20b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)\nRegeste:\nTerrainveränderung; Auffüllung\n\n\nDie öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung der Hecke sind vorliegend bedeutend. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überwiegend. Die Wiederherstellung ist auch im Interesse der Landschaft und der Ökologie. Den öffentlichen Interessen an einer möglichst grossen Hecke stehen die privaten Interessen des Landwirtes an einer Zufahrt auf die Parzelle entgegen. Der Beschwerdeführer ist bereit, die Hecke wieder anzupflanzen. Die Fläche der bisherigen Hecke bleibt aber umstritten. Bei der Unsicherheit über die Lage der entfernten Hecke stehen die öffentlichen Interessen einer beschränkten Wiederanpflanzung nicht entgegen. Die Aufschüttung macht zudem für die landwirtschaftliche Nutzung nur Sinn, wenn am nordwestlichen Rand der Parzelle für die Zufahrt auf die Bepflanzung verzichtet wird. Der Beschwerdeführer hat deshalb am nördlichen Rand seiner Parzelle an der Strasse auf einer Fläche von 15 m x 4 m eine Hecke mit 40 einheimischen Sträuchern nach den Weisungen des BJD anzupflanzen. Die Hecke hat zur Nachbarparzelle der Einsprecherin einen Abstand von 5 m einzuhalten.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2004 (VWBES. 2003.290)"}