{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-290_2004-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4dfedbd6cd11530c46ce0c3995a9e6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.290", "Ausnahmebewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Terrainveränderung; Auffüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:34", "Checksum": "5db601c572971cda313b435913fac20b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)\nRegeste:\nTerrainveränderung; Auffüllung\n\n\nb) Im vorliegenden Fall ist zudem von Bedeutung, dass die Terrainveränderung in der Juraschutzzone liegt. Dort sind nach § 24 NHV Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden. Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Hecken vernichtet werden (§ 17 Abs. 1 NHV). Ausnahmen sind nur möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern (§ 17 Abs. 2 NHV). Mit der Ausscheidung der Hecke im Zonenplan wurde diese geschützt. Sie ist aber bereits von Gesetzes wegen geschützt. Bei § 20 NHV (wie auch bei § 17 NHV) geht es nach dem Gesamtzusammenhang (vgl. auch den Abschnittstitel \"Allgemeine Schutzbestimmungen\") um den generellen Schutz von Objekten ganz bestimmter Art, der von Gesetzes wegen gelten soll und nicht einer vorgängigen Unterschutzstellung bedarf.\nc) Der Schutz der Hecken weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schutz des Waldes auf. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann; vergleichbar verhält es sich bei den Hecken (§ 20 Abs. 1 NHV). Sowohl Wald- als auch Heckenflächen sollen nicht vermindert werden (Art. 3 WaG, § 20 NHV). Die Rodung von Wald, d.h. jede Zweckentfremdung von Waldboden unabhängig davon, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter hat, ist grundsätzlich verboten (Art. 4 und 5 Abs. 1 WaG). Davon werden Ausnahmebewilligungen erteilt, wenn Gesuchsteller wichtige Gründe nachweisen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Die weitgehenden Übereinstimmungen des Wald- und Heckenschutzes zeigen, dass auch die Hecken generell geschützt sind (BVR 2002, S. 400 ff.).\n5. a) Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können erteilt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die öffentlichen Interessen gewahrt werden können und wenn die Einhaltung einer konkreten Norm zu einer ausserordentlichen Härte führen würde ((§ 138 PBG, Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1; SOG 1988, Nr. 27). Nach einer ähnlichen Bestimmung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. Ausnahmen werden in Sonderfällen erteilt, wenn die Regelordnung zu Lösungen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein Grundstück (vorab in der Bauzone) wegen einer Hecke oder eines Ufergehölzes nicht überbaut oder nicht erschlossen werden kann. Auch nach der Praxis des Regierungsrates ist der Tatbestand für eine Ausnahme nicht zum vornherein gegeben, wenn sich ein Gehölz lediglich auf die Bauweise auswirkt oder wenn die theoretisch zulässige Ausnützung nicht vollständig ausgeschöpft werden kann (vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien des Baudepartements über Feststellung und Unterhalt von Hecken und Ufergehölzen vom Januar 1997; Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 13.11.2001).\nb) Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen wird klar, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme zum Heckenschutz nicht gegeben ist. Überwiegende öffentliche Interessen erfordern keine Beseitigung der Hecke. Am Augenschein konnte nicht mehr rekonstruiert werden, wie viele Büsche entfernt worden sind. Gleichwohl ist anzunehmen, dass ein schützenswerter Lebensraum entfernt worden ist. Eine Hecke muss deshalb wieder hergestellt werden. Am Augenschein konnte eine teilweise Einigung über die Bepflanzung erreicht werden.\n6. Die umstrittene Aufschüttung kann aus folgenden Gründen bewilligt werden: Sie hat offensichtlich einen landwirtschaftlichen Nutzen. Die Böschungen der östlich und westlich der Parzelle des Beschwerdeführers gelegenen Parzellen wurden bereits vor längerer Zeit aufgefüllt. Die ergänzende Aufschüttung auf der Parzelle des Beschwerdeführers gleicht vor allem die auffällige Aufschüttung auf der östlichen Nachbarparzelle teilweise aus. Der neue Geländeverlauf wirkt natürlicher. Diese Terrainveränderung ist im Interesse des Juraschutzes. Eine übermässige Aufschüttung wird ausgeglichen. Dies ist auch im übergeordneten öffentlichen Interesse.\n7. Aus dem bisher Dargestellten ergibt sich, dass die Aufschüttung als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG betrachtet werden kann, wenn die Hecke wieder hergestellt wird. Einem derartigen Vorhaben stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Interessen der Landschaft und der Ökologie stehen dem Vorhaben nicht entgegen.\n8. Trotz fehlender Bewilligung hat der Beschwerdeführer die Hecke entfernt und die Aufschüttung begonnen. Unter diesen Umständen muss er als bösgläubig bezeichnet werden. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der öffentlichen Interessen, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248)."}