{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-290_2004-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4dfedbd6cd11530c46ce0c3995a9e6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.290", "Ausnahmebewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Terrainveränderung; Auffüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:34", "Checksum": "5db601c572971cda313b435913fac20b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 26.04.2004 VWBES.2003.290 (Ausnahmebewilligung)\nRegeste:\nTerrainveränderung; Auffüllung\n\nSOG 2004 Nr. 25\n§ 138 PGB. Bewilligungspflicht von Terrainveränderungen (Ausnahmebewilligung). In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen bewilligungsfähig, die das Relief oder die Fruchtbarkeit des Bodens verbessern. Heckenschutz. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.\nSachverhalt:\nFür teilweise bereits ausgeführte Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone (Juraschutzzone) überwies die Baukommission das nachträglich eingereichte Gesuch dem Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Prüfung. Dieses verweigerte die Zustimmung. Es sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Der Grundeigentümer E. gelangt an das Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Eine Bewilligung ist nicht nur für Bauten erforderlich, sondern auch für Geländeveränderungen, wenn diese erheblich sind. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Die vorliegende Geländeauffüllung in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hat durch die bewilligungslose Aufschüttung die Bauvorschriften verletzt. Es ist gleichwohl zu prüfen, ob das Bauvorhaben nachträglich bewilligt werden kann. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben landwirtschaftlich bedingt und deshalb zonenkonform ist oder wenn gestützt auf das Raumplanungsrecht eine Ausnahme gewährt werden kann.\n3. a) Ausserhalb des Baugebietes dürfen gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Nach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützt die Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen. Die Landschaft ist zu schonen. Anlagen haben sich in die Landschaft einzuordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben. Gleichzeitig sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben. Im Rahmen dieser Zielsetzungen sind kleinere Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken. Dies ist der Fall, wenn insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit bestimmende Bodeneigenschaften verbessert werden (Arnold Brunner: Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz: Landwirtschaft im Spannungsfeld, in: URP 2002, S. 532 f.). Nicht standortgebunden sind Terrainveränderungen, die im Wesentlichen die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel haben.\nb) Bei der Beurteilung von Terrainveränderung ist im Weiteren zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 USG (Bundesgesetz über den Umweltschutz, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) regelt den Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden. Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden; soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf nicht auf der \"grünen Wiese\" abgelagert werden.\n4. a) Der Bauzonenplan 2001 der Gemeinde weist im nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. X. eine Hecke aus. Es handelt sich um eine Fläche, die als Hecke im Naturinventar der Gemeinde ausgewiesen ist. Die Hecke wurde entfernt. Bundesrechtlich sind Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen (Art. 18 Abs. 1bis Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, SR 451). Lässt sich eine Beeinträchtigung solcher Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Ausserdem haben die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockung oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen (Art. 18b Abs. 2 NHG). Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) wird bestraft, wer ohne Berechtigung Hecken beseitigt. Nach § 20 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, BGS 435.141) dürfen Hecken und andere Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden."}