Eine materielle Prüfpflicht durch eine Behörde erübrigt sich. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin findet sich diese Formulierung ebenso in den von ihr zitierten Richtlinien („Mündig mit 18“, S. 10). Die zwischen dem Kindsvater und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom 13. Februar 2003 stellt somit ohne weiteres einen Unterhaltsvertrag im Sinne von § 2 ABG dar. c) Das Oberamt trat demnach zu Unrecht nicht auf das Begehren um Alimentenbevorschussung ein. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Prüfung des Alimentenbevorschussungsbegehrens von H. Verwaltungsgericht;