Die Lehre hält diese Regelung nur bei vertraglich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber Unmündigen für anwendbar. Demnach bedürfen Unterhaltsverträge unter Mündigen gerade nicht der behördlichen Genehmigung (Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N 21.24; Heinrich Honsell [Hrsg.] et al.: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Basel 1996, N 4 zu Art. 287 ZGB). Dies macht denn auch Sinn, da ein mündiges - und implizit urteilsfähiges - Kind seine Interessen selbst wahren kann. Eine materielle Prüfpflicht durch eine Behörde erübrigt sich.