Gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Departement des Innern bedürfe auch ein unter Mündigen abgeschlossener Unterhaltsvertrag der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde. Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Vollstreckung gegeben. Die getroffene Regelung entspreche § 2 ABG. Als Form für eine Unterhaltsregelung zwischen einem volljährigen Kind und dessen Eltern genüge die einfache Schriftlichkeit. b) Laut Art. 287 Abs. 1 ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst durch die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde verbindlich. Die Lehre hält diese Regelung nur bei vertraglich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber Unmündigen für anwendbar.