Das anspruchsberechtigte Kind hat das Gesuch um Ausrichtung von Vorschüssen beim Oberamt einzureichen. Weiter hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge bis jetzt nicht einzubringen waren (vgl. § 8 ABG). 3. a) Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, beim abgeschlossenen Vertrag handle es sich unbestrittenermassen um eine Unterhaltsregelung im Sinne von Art 276 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Departement des Innern bedürfe auch ein unter Mündigen abgeschlossener Unterhaltsvertrag der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde.