II. 2. Gemäss § 2 Abs. 1 ABG (Alimentenbevorschussungsgesetz, BGS 212.222) werden insbesondere Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, welche in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder Unterhaltsvertrag festgelegt sind. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (§ 1 Satz 2 ABG). Das anspruchsberechtigte Kind hat das Gesuch um Ausrichtung von Vorschüssen beim Oberamt einzureichen.