Seit dem 10. Mai 2003 seien die Eltern geschieden. Der Vater habe eine Vereinbarung unterzeichnet, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'250.00 bis zum Ende der Ausbildung zu bezahlen. Der Vater habe die Zahlungen zwischenzeitlich eingestellt. Zahlungsaufforderungen seien fruchtlos geblieben. Das Oberamt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 nicht ein. Dagegen liess H. am 25. Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: