SOG 2003 Nr. 29 Art. 287 ZGB, § 2 Abs. 1 ABG. Alimentenbevorschussung. Die Regelung des Unterhaltsbeitrages zwischen Eltern und mündigem Kind kann, wenn sich die Parteien einig sind, durch einen gegenseitig unterzeichneten Unterhaltsvertrag erfolgen. Ein solcher Unterhaltstitel bedarf im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 287 ZGB der sich nur auf den Minderjährigenunterhalt bezieht, weder der gerichtlichen noch der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, um vollstreckbar zu sein. Sachverhalt: H. (volljährig) ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2003 das um Alimentenbevorschussung. Seit dem 10. Mai 2003 seien die Eltern geschieden.