Durch den angefochtenen Plan geht, was die Baulinien anbelangt, auch noch keine Ausnützungsziffer verloren. Einzig das projektierte Trottoirareal gehört nicht mehr zur anrechenbaren Landfläche (vgl. Anhang III zur KBV, BGS 711.611.3). Dafür kann in diesem Verfahren allerdings keine Entschädigung gesprochen werden. Ob eine Liegenschaft intern verkehrsmässig auf eine Kantonsstrasse erschlossen werden darf, ist im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Verwaltungsgericht; Urteil vom 09. Mai 2003 (VWBES.2003.23)