Auch die Lage der Fussgängerstreifen ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Der Plan hat diesbezüglich bloss orientierenden Inhalt. 5. Es liegt auf der Hand, dass der Wert der Restparzelle vermindert wird, wenn ein Eigentümer einen Streifen zu öffentlichem Strassenareal abtreten muss. Diesen Minderwert zu bemessen und eine Entschädigung dafür festzulegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darum kann es erst gehen, wenn der Erschliessungsplan auch umgesetzt wird. Durch den angefochtenen Plan geht, was die Baulinien anbelangt, auch noch keine Ausnützungsziffer verloren.