Ohne Trottoir ist es an verschiedenen Stellen für Fussgänger nicht ungefährlich, die Strasse zu benützen. Ob das Ziel, Verkehrssicherheit für Fussgänger zu gewährleisten, allenfalls auch mit einer anderen Massnahme als dem Bau eines Gehsteigs erreicht werden könnte, namentlich mit einer Temporeduktion oder einer Verkehrsberuhigung, ist eine Frage, die sich der Prüfung des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren entzieht. Immerhin sei angemerkt, dass es inadäquat, allenfalls gar rechtswidrig wäre, den Verkehr auf einer Kantonsstrasse erheblich zu beruhigen. Auch die Lage der Fussgängerstreifen ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen.