Dies besagt die VSS-Norm 640 044 über die Projektierung von Sammelstrassen. Auch Verbindungsstrassen sind innerhalb besiedelter Gebiete wie Sammelstrassen auszubauen (SN 640 043). Eine Erschliessung, die nach anerkannten Regeln geplant wird, ist hinreichend und damit rechtmässig. Kanton und Gemeinde streben generell an, Sammelstrassen innerorts mindestens einseitig mit einem Gehweg auszustatten. Es besteht kein Anlass, in diesem Einzelfall davon abzuweichen. Ohne Trottoir ist es an verschiedenen Stellen für Fussgänger nicht ungefährlich, die Strasse zu benützen.