Gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erfolgt die Prüfung anhand einer Interessenabwägung. Wie eine hinreichende verkehrsmässige Erschliessung zu gestalten ist, ergibt sich indes vorweg aus den technischen Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Der W.-weg bzw. die L.-strasse dienen nicht bloss der Erschliessung eines Wohnquartiers. Es handelt sich um eine Kantonsstrasse, um die Verbindung über X. nach Y. (vgl. Kantonsstrassenverzeichnis vom 17. Mai 2000; § 3 Abs. 1 lit. c des Strassengesetzes, BGS 725.11). Im gültigen kommunalen Strassenkategorienplan vom 20. März 1979 ist sie bloss als Sammelstrasse eingetragen.