Damit eine Zufahrt als hinreichend gelten kann, ist als erstes zu verlangen, dass die Sicherheit der Automobilisten und der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist, namentlich der Fussgänger. Für die Sicherheit der Fussgänger kann mit verkehrsberuhigenden Massnahmen, Wohnstrassen und eben Gehsteigen gesorgt werden (André Jomini in: Heinz Aemisegger et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 19 und 24 zu Art. 19). 4. Es ist zu prüfen, ob der Kanton bei der Planung der verkehrsmässigen Erschlies-sung die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts beachtet und eine willkürliche Behandlung der betroffenen Grundeigentümer vermieden hat. Gemäss Art.