19 Abs. 1 RPG, BGE 121 I 65 f.). Die Erschliessungsanforderungen an die Grundstücke gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG basieren namentlich auf verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Überlegungen. Die Verkehrsanlagen müssen die Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr, etc.) und der Benützer gewährleisten. Damit eine Zufahrt als hinreichend gelten kann, ist als erstes zu verlangen, dass die Sicherheit der Automobilisten und der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist, namentlich der Fussgänger.