Sie wies auch auf die knappe Bautiefe ihres Grundstücks hin und war nicht bereit, Land für den späteren Ausbau abzutreten. H. und Mitunterzeichner waren der Auffassung, die bisherige Strasse genüge ohne Trottoirausbau für den Ortsverkehr. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab und genehmigte den Erschliessungsplan. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der Anwohner ab. Aus den Erwägungen: 3. Baugebiete können nur überbaut werden, wenn sie erschlossen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG, BGE 121 I 65 f.).