Da die Grundstücke der Beschwerdeführer B. und F. etwa die gleiche Anstosslänge an die X.-Strasse haben, wie der unüberbaute Teil von GB Nr. 150, rechtfertigt es sich, den Wert des Wegrechts mit der Hälfte der Gesamtkosten, mithin mit rund Fr. 18'800.00 zu beziffern. Verteilt man diesen Betrag nach dem Landanteil, erhalten die Beschwerdeführer F. 53.76% oder rund Fr. 10'100.00 und die Beschwerdeführer B. 46.24% oder ca. Fr. 8'700.00. Diese Beträge sind ihnen für den Verlust der Einkaufssumme der Eigentümer von GB Nr. 150 zuzusprechen. Verwaltungsgericht; Urteil vom 18. November 2003 (VWBES.2003.235)