m2. Insgesamt werden von den Beschwerdeführern 439 m2 enteignet, was einem Wert von Fr. 28'535.00 entspricht. Hinzu kommen zwei Drittel der Strassenbaukosten von Fr. 13'500.00, mithin Fr. 9'000.00, denn diesen Anteil haben die Beschwerdeführer bezahlt. Die Gesamtkosten von Landerwerb und Strassenbau belaufen sich somit auf Fr. 37'535.00. Die Strasse ist, wie gesagt, neuwertig. Eine Abschreibung ist nicht vorzunehmen. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer B. und F. etwa die gleiche Anstosslänge an die X.-Strasse haben, wie der unüberbaute Teil von GB Nr. 150, rechtfertigt es sich, den Wert des Wegrechts mit der Hälfte der Gesamtkosten, mithin mit rund Fr. 18'800.00 zu beziffern.