zu Art. 22 ter.). Im Übrigen hat der Präsident der Einwohnergemeinde am Augenschein zugesichert, er werde sich dafür einsetzen, dass die X.-Strasse mit einem zweckmässigen Fahrverbot belegt werde. Die Beschwerdeführer waren damit einverstanden. 6. Nun aber hat das Bundesgericht am 17. August 2001 Folgendes erkannt: Wenn eine Quartierstrasse zur öffentlichen Strasse erklärt werde, bevor sich alle Anstösser eingekauft haben, erfolge die Abtretung nicht entschädigungslos. Der Grundeigentümer und die am Strassenbau beteiligten Anstösser hätten Anspruch auf eine Entschädigung, die der Höhe der noch ausstehenden Einkaufsbeiträge entspreche.