Diese Unterführung ist aber mit einer Treppe versehen und für Autos nicht befahrbar. Folglich entsteht höchstens ein gewisser Mehrverkehr durch Fussgänger, Velo- und Mofafahrer, die den jenseits der Bahn gelegenen Fussballplatz aufsuchen. Dies aber verursacht keinen schweren Schaden und trifft die Grundeigentümer nicht in spezieller Weise. Das Übliche und Tolerierbare wird nicht überschritten (BGE 123 II 560). Grundeigentümer sind als Nachbarn öffentlicher Werke auch in gewissem Masse sozialpflichtig (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 613; Georg Müller: Kommentar BV, Rz 62 ff. zu Art. 22 ter.).