Neu werden nun allerdings Stras-senbaulinien gezogen. Das Land vor der Baulinie wird aber nach wie vor als anrechenbare Landfläche betrachtet (Anhang III zur KBV, BGS 711.611.3). Die Beschwerdeführer meinen weiter, durch den künftigen Durchgangsverkehr entstehe ein Minderwert; es gehe Privatsphäre verloren. Im vorliegenden Fall kann es aus folgenden Gründen nicht um die Enteignung eines Abwehrrechts gehen: Die X.-Strasse mündet nun im Norden neu in eine Bahnunterführung. Diese Unterführung ist aber mit einer Treppe versehen und für Autos nicht befahrbar.