Die Parzelle hat deshalb keinen Handelswert, sie kann nicht verkauft werden. Bei der Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist deshalb keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Schaden erleidet. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid erkannt (SOG 1995, Nr. 26). 5. Die Restgrundstücke erleiden auch keinen Minderwert. Private, der Erschliessung dienende Fahrbahnen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht eingerechnet. Das Land, über das die Strasse führt, hat bereits seit deren Bau keine Ausnützung mehr. Daran ändert die Übernahme nichts. Neu werden nun allerdings Stras-senbaulinien gezogen.