4. Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist auch keine Entschädigung zu leis-ten. Das ist nach Lehre und Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Gemeinde eine private Erschliessungsanlage, zum Beispiel eine Strasse, übernimmt. Objektiv betrachtet hat die Anlage keinen Verkehrswert; subjektiv gesehen verhält es sich für den Enteigneten so, dass er für denselben Zweck eine öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt erhält, bei der er erst noch von Haftung und Unterhalt befreit ist. Ohne Ablösung der auf einer Wegparzelle lastenden Wegrechte kann diese nicht einem neuen Zweck zugeführt werden. Die Parzelle hat deshalb keinen Handelswert, sie kann nicht verkauft werden.