26 Abs. 2 BV, § 231 EGZGB, BGS 211.1). Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein, als er es ohne sie wäre. Die Enteignungsentschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert. Dem Enteigneten wird die Summe zugesprochen, die er beim Verkauf der Liegenschaft erhalten hätte (SOG 1999, Nr. 43). Um den Wert zu ermitteln, hat die Praxis verschiedene Berechnungsmethoden erarbeitet. Grundsätzlich sind alle Methoden in Betracht zu ziehen und es ist jene zu wählen, die das Prinzip der vollen Entschädigung am besten wahrt (PVG 1997, Nr. 58). 4. Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist auch keine Entschädigung zu leis-ten.