3. Soweit das PBG nichts anderes bestimmt, gelten für die formelle Enteignung die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) und die Grundsätze der Bundesverfassung. Es ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV, § 231 EG ZGB). Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre (Hess/Weibel: Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16). Wird Land für Erschliessungsanlagen formell enteignet, so ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV, § 231 EGZGB, BGS 211.1).