Der Gemeinderat beantragte der Schätzungskommission die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens. Die Schätzungskommission sprach eine - im Gegensatz zu den Forderungen der Eigentümer - reduzierte Entschädigung des Baulandwertes zu. Ein Teil der Betroffen gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses tritt auf eine der Beschwerden nicht ein und heisst die anderen gut. Aus den Erwägungen: 2. Das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte im Zusammenhang mit der Erstellung von Erschliessungsanlagen wird im Plangenehmigungsverfahren erteilt.