Sachverhalt: Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde beschloss im Februar 2003, die X.-Strasse ohne Entschädigung von den privaten Grundeigentümern zu übernehmen. Die Baukommission wurde beauftragt, dies zu vollziehen. Die Ehegatten B. erhoben vorsorglich Beschwerde bei der Schätzungskommission und wiesen darauf hin, die Gemeinde hätte ein Enteignungsverfahren einleiten müssen. Auch andere erhoben Beschwerde und verwiesen darauf, ihre Eigentumsrechte würden durch die entschädigungslose Übernahme verletzt. Der Gemeinderat beantragte der Schätzungskommission die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens.