SOG 2003 Nr. 30 § 42 Abs. 1 PBG,§ 231 EG ZGB. Enteignung. Wird eine mit Wegrechten belastete Fläche zu öffentlichem Strassenareal geschlagen, so ist keine Entschädigung geschuldet. Privatstrassen haben keinen Verkehrswert. Haben sich indessen noch nicht alle Anstösser eingekauft, so ist dem Grundeigentümer und den am Strassenbau beteiligten Nachbarn eine Entschädigung geschuldet, die der Höhe der noch ausstehenden Einkaufsbeiträge entspricht. Auszugehen ist vom Landwert zur Zeit der Begründung des ersten Wegrechts. Sachverhalt: Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde beschloss im Februar 2003, die X.-Strasse ohne Entschädigung von den privaten Grundeigentümern zu übernehmen.