{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-235_2003-11-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87585&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "910657484bc8fcbd32ad4bb8d9146002"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landerwerb mit Wegrecht belastete Fläche"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:28", "Checksum": "89122146e29ea5b13dea58de7a0770fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235\nRegeste:\nLanderwerb mit Wegrecht belastete Fläche\n\n\n6. Nun aber hat das Bundesgericht am 17. August 2001 Folgendes erkannt: Wenn eine Quartierstrasse zur öffentlichen Strasse erklärt werde, bevor sich alle Anstösser eingekauft haben, erfolge die Abtretung nicht entschädigungslos. Der Grundeigentümer und die am Strassenbau beteiligten Anstösser hätten Anspruch auf eine Entschädigung, die der Höhe der noch ausstehenden Einkaufsbeiträge entspreche. Die neuen, an der Mitbenützung einer Privatstrasse interessierten Anstösser könnten sich ihrer Beitragspflicht nicht dadurch entziehen, dass die Strasse ohnehin nicht für andere Zwecke nutzbar ist und daher keinen Handelswert aufweist. Eine unentgeltliche Übernahme durch das Gemeinwesen erfolge erst, wenn sich alle Anstösser eingekauft hätten.\nIm vorliegenden Fall geht es um GB Nr. 150. Diese Parzelle ist im südlichen Teil mit einem Bauernhaus überbaut. Dieses Haus wird verkehrsmässig ab der B.-Strasse erschlossen. Die Eigentümer benötigten deshalb kein Wegrecht über die X.-Strasse. Nördlich angrenzend liegt indessen eine noch mit gut zwei Einfamilienhäusern überbaubare Hofstatt von ca. 2450 m2 Halt. Bei deren Überbauung vor der Übernahme der X.-Strasse hätten sich die Eigentümer ein Wegrecht erwerben müssen. Diese Anwartschaft ist abzugelten.\nAuszugehen ist von den Landpreisen im Jahre 1977. Damals wurde das erste Wegrecht errichtet. Die Wegparzelle hat seither an der Entwicklung der Baulandpreise nicht mehr teilgenommen, weil sie nicht mehr handelbar war. In den Jahren 1978/1979, aus denen die ältesten verfügbaren statistischen Daten stammen, wurde der Quadratmeter Bauland, abgesehen von einem Sonderfall, zu Fr. 65.00 bis Fr. 75.00 gehandelt. Aus den beigezogenen Kaufverträgen aus dem Jahre 1979 ergibt sich, dass ein Quadratmeterpreis von Fr. 65.00 korrekt ist. Ab der Parzelle Nr. 148 (Ehegatten F.) sind 236 m2 zu erwerben; ab Grundbuch Nr. 146 (Ehegatten B.) 203 m2. Insgesamt werden von den Beschwerdeführern 439 m2 enteignet, was einem Wert von Fr. 28'535.00 entspricht. Hinzu kommen zwei Drittel der Strassenbaukosten von Fr. 13'500.00, mithin Fr. 9'000.00, denn diesen Anteil haben die Beschwerdeführer bezahlt. Die Gesamtkosten von Landerwerb und Strassenbau belaufen sich somit auf Fr. 37'535.00. Die Strasse ist, wie gesagt, neuwertig. Eine Abschreibung ist nicht vorzunehmen. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer B. und F. etwa die gleiche Anstosslänge an die X.-Strasse haben, wie der unüberbaute Teil von GB Nr. 150, rechtfertigt es sich, den Wert des Wegrechts mit der Hälfte der Gesamtkosten, mithin mit rund Fr. 18'800.00 zu beziffern. Verteilt man diesen Betrag nach dem Landanteil, erhalten die Beschwerdeführer F. 53.76% oder rund Fr. 10'100.00 und die Beschwerdeführer B. 46.24% oder ca. Fr. 8'700.00. Diese Beträge sind ihnen für den Verlust der Einkaufssumme der Eigentümer von GB Nr. 150 zuzusprechen.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 18. November 2003 (VWBES.2003.235)"}