{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-235_2003-11-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87585&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "910657484bc8fcbd32ad4bb8d9146002"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landerwerb mit Wegrecht belastete Fläche"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:28", "Checksum": "89122146e29ea5b13dea58de7a0770fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2003 VWBES.2003.235\nRegeste:\nLanderwerb mit Wegrecht belastete Fläche\n\nSOG 2003 Nr. 30\n§ 42 Abs. 1 PBG,§ 231 EG ZGB. Enteignung. Wird eine mit Wegrechten belastete Fläche zu öffentlichem Strassenareal geschlagen, so ist keine Entschädigung geschuldet. Privatstrassen haben keinen Verkehrswert. Haben sich indessen noch nicht alle Anstösser eingekauft, so ist dem Grundeigentümer und den am Strassenbau beteiligten Nachbarn eine Entschädigung geschuldet, die der Höhe der noch ausstehenden Einkaufsbeiträge entspricht. Auszugehen ist vom Landwert zur Zeit der Begründung des ersten Wegrechts.\nSachverhalt:\nDer Gemeinderat der Einwohnergemeinde beschloss im Februar 2003, die X.-Strasse ohne Entschädigung von den privaten Grundeigentümern zu übernehmen. Die Baukommission wurde beauftragt, dies zu vollziehen. Die Ehegatten B. erhoben vorsorglich Beschwerde bei der Schätzungskommission und wiesen darauf hin, die Gemeinde hätte ein Enteignungsverfahren einleiten müssen. Auch andere erhoben Beschwerde und verwiesen darauf, ihre Eigentumsrechte würden durch die entschädigungslose Übernahme verletzt. Der Gemeinderat beantragte der Schätzungskommission die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens. Die Schätzungskommission sprach eine - im Gegensatz zu den Forderungen der Eigentümer - reduzierte Entschädigung des Baulandwertes zu. Ein Teil der Betroffen gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses tritt auf eine der Beschwerden nicht ein und heisst die anderen gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte im Zusammenhang mit der Erstellung von Erschliessungsanlagen wird im Plangenehmigungsverfahren erteilt. Das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen bestimmte Land haben die Grundeigentümer an das Gemeinwesen abzutreten (§ 42 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Im vorliegenden Fall besteht ein Erschliessungsplan, der am 3. September 2002 vom Regierungsrat genehmigt worden ist.\n3. Soweit das PBG nichts anderes bestimmt, gelten für die formelle Enteignung die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) und die Grundsätze der Bundesverfassung. Es ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV, § 231 EG ZGB). Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre (Hess/Weibel: Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16).\nWird Land für Erschliessungsanlagen formell enteignet, so ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV, § 231 EGZGB, BGS 211.1). Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein, als er es ohne sie wäre. Die Enteignungsentschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert. Dem Enteigneten wird die Summe zugesprochen, die er beim Verkauf der Liegenschaft erhalten hätte (SOG 1999, Nr. 43). Um den Wert zu ermitteln, hat die Praxis verschiedene Berechnungsmethoden erarbeitet. Grundsätzlich sind alle Methoden in Betracht zu ziehen und es ist jene zu wählen, die das Prinzip der vollen Entschädigung am besten wahrt (PVG 1997, Nr. 58).\n4. Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist auch keine Entschädigung zu leis-ten. Das ist nach Lehre und Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Gemeinde eine private Erschliessungsanlage, zum Beispiel eine Strasse, übernimmt. Objektiv betrachtet hat die Anlage keinen Verkehrswert; subjektiv gesehen verhält es sich für den Enteigneten so, dass er für denselben Zweck eine öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt erhält, bei der er erst noch von Haftung und Unterhalt befreit ist. Ohne Ablösung der auf einer Wegparzelle lastenden Wegrechte kann diese nicht einem neuen Zweck zugeführt werden. Die Parzelle hat deshalb keinen Handelswert, sie kann nicht verkauft werden. Bei der Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist deshalb keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Schaden erleidet. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid erkannt (SOG 1995, Nr. 26).\n5. Die Restgrundstücke erleiden auch keinen Minderwert. Private, der Erschliessung dienende Fahrbahnen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht eingerechnet. Das Land, über das die Strasse führt, hat bereits seit deren Bau keine Ausnützung mehr. Daran ändert die Übernahme nichts. Neu werden nun allerdings Stras-senbaulinien gezogen. Das Land vor der Baulinie wird aber nach wie vor als anrechenbare Landfläche betrachtet (Anhang III zur KBV, BGS 711.611.3).\nDie Beschwerdeführer meinen weiter, durch den künftigen Durchgangsverkehr entstehe ein Minderwert; es gehe Privatsphäre verloren. Im vorliegenden Fall kann es aus folgenden Gründen nicht um die Enteignung eines Abwehrrechts gehen: Die X.-Strasse mündet nun im Norden neu in eine Bahnunterführung. Diese Unterführung ist aber mit einer Treppe versehen und für Autos nicht befahrbar. Folglich entsteht höchstens ein gewisser Mehrverkehr durch Fussgänger, Velo- und Mofafahrer, die den jenseits der Bahn gelegenen Fussballplatz aufsuchen. Dies aber verursacht keinen schweren Schaden und trifft die Grundeigentümer nicht in spezieller Weise. Das Übliche und Tolerierbare wird nicht überschritten (BGE 123 II 560). Grundeigentümer sind als Nachbarn öffentlicher Werke auch in gewissem Masse sozialpflichtig (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 613; Georg Müller: Kommentar BV, Rz 62 ff. zu Art. 22 ter.). Im Übrigen hat der Präsident der Einwohnergemeinde am Augenschein zugesichert, er werde sich dafür einsetzen, dass die X.-Strasse mit einem zweckmässigen Fahrverbot belegt werde. Die Beschwerdeführer waren damit einverstanden."}