www.smoke-it.net vom 17.3.2003), und es besteht auch die Möglichkeit, dass die Kombination von beidem zu Reaktions- und Wahrnehmungsveränderungen führt, die mit der Sicherheit im Strassenverkehr nicht vereinbar sind. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei T. die Fahreignung nur bei totaler Abstinenz von Cannabis befürwortet werden könne, erscheint im vorliegenden Fall richtig, zumal der getrübte automobilistische Leumund von T. aufzeigt, dass seine Geisteskrankheit in Kombination mit seinem Cannabiskonsum nicht hinreichend Gewähr für gefährdungsfreies Verhalten als Motorfahrzeuglenker bietet. Verwaltungsgericht; Urteil vom 13. März 2003 (VWBES.2003.21)