Indes darf nicht übersehen werden, dass er als regelmässiger Cannabiskonsument Zweifel aufkommen lässt, ob er in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Ausschlaggebend im vorliegenden Fall ist, dass T. an Schizophrenie leidet. Obwohl die Geisteskrankheit in seinem Fall kein Grund für einen Sicherungsentzug darstellt, erweist sie sich im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum als Potenzierung der Gefahr, dass sich T. in einem Zustand als Motorfahrzeuglenker in den Strassenverkehr begibt, in dem er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und Verkehrsregeln nicht beachtet.