Immerhin gibt T. an, Stimmen zu hören. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist aber festzuhalten, dass diese Geisteskrankheit in ihrer symptomarmen Erscheinungsform im vorliegenden Fall für sich allein kein Grund ist, den Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen vom Strassenverkehr fern zu halten. 6. Es ist durchaus möglich, dass T. in technischer Hinsicht ein hervorragender Automobilist ist. Ein auf dem Hockenheimring absolvierter Rennkurs attestiert ihm überdurchschnittliches automobilistisches Können. Indes darf nicht übersehen werden, dass er als regelmässiger Cannabiskonsument Zweifel aufkommen lässt, ob er in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen.