Aus dem Wortlauf von Art. 14 Abs. 2 lit b SVG ergibt sich, dass eine „geistige Krankheit“ dann Grund für die Anordnung eines Sicherungsentzuges sein kann, wenn diese Krankheit einen Lenker daran hindert, Motorfahrzeuge sicher zu führen. Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an einer langjährigen, chronischen Schizophrenia simplex (vgl. Freyberger/Stieglitz: Kompendium der Psychiatrie und Psychotherapie, Basel 1996, S. 117) mit schleichendem, symptom-armem Verlauf. Immerhin gibt T. an, Stimmen zu hören.