Vor einer Neubeurteilung müsse eine regelmässige, psychische Therapie stattfinden. Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz nachgewiesen werden, wobei einmal monatlich Urinproben stattfinden müssten, die auf Cannabis untersucht würden. 5.a) Für den vorliegenden Fall nicht ganz bedeutungslos ist der Umstand, dass T. im Strassenverkehr bereits einige Male negativ aufgefallen ist und dass diese Vorkommnisse auch im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum standen. Er wurde 1981 verwarnt, weil er als Lenker eines Personenwagens auf dem Trottoir gefahren war, unnötigen Lärm verursacht sowie beim Hintereinanderfahren einen ungenügenden Abstand eingehalten hatte.