Das Bundesamt für Strassen geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (BEG 124 II 559E. 4 S. 565 f. mit zahlreichen Literaturhinweisen). In differenzierter Betrachtung der Problematik geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt (BGE 128 II 337; 127 II 127; 124 II 566 f.). 4. Das Gutachten hält gestützt auf die Angaben von T. fest, dass dieser seit ca. 20 Jahren regelmässig Marihuana konsumiere.