Auch wenn das Bundesgericht in BGE 117 IV 314 die gesundheitsgefährdende Eigenschaft von Cannabis und die Strafwürdigkeit des Handels mit grösseren Haschischmengen relativiert hat, steht seine Rechtsprechung im Einklang mit dem derzeitigen Wissensstand, wenn es eine Herabsetzung der Fahrfähigkeit nach Haschischkonsum und die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit bejaht. Zahlreiche Studien in In- und Ausland haben nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahrsicherheit aufheben können (BGE 124 II 565).