Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Zürich 1994, S. 100). Auch wenn das Bundesgericht in BGE 117 IV 314 die gesundheitsgefährdende Eigenschaft von Cannabis und die Strafwürdigkeit des Handels mit grösseren Haschischmengen relativiert hat, steht seine Rechtsprechung im Einklang mit dem derzeitigen Wissensstand, wenn es eine Herabsetzung der Fahrfähigkeit nach Haschischkonsum und die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit bejaht.