Er sei von Haschisch nicht abhängig, es sei für ihn ein Genussmittel, deshalb wolle er auf das Haschischrauchen auch nicht verzichten. Dass er Auto fahren könne, habe er auch mit einem Rennkurs auf dem Hockenheimring bewiesen. Er wolle sowohl den Ausweis D1 fürs Taxifahren als auch den Ausweis Kat. B für Personenwagen wieder erhalten. Die Erkenntnisse des Gutachtens vom 22.5.2002 seien nicht richtig. b) Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind vorab die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den verkehrsmedizinischen Wirkungen und Nebenwirkungen des Cannabiskonsums entgegenzuhalten.