Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Cannabiskonsum kein Grund für den Entzug des Führerausweises sei. Auch seine psychische Erkrankung sei kein Grund; er habe 1978 während seines Aufenthaltes in der PUK in Basel die Prüfung als Taxifahrer absolviert. Er sei mit POS und einer feinmotorischen Koordinationsstörung zwar leicht behindert, sei entgegen den Aussagen des Gutachtens aber fahrfähig. Er könne wirklich jederzeit auf die Strasse, auch wenn er vorher in leichter Dosierung Haschisch geraucht habe. Er sei von Haschisch nicht abhängig, es sei für ihn ein Genussmittel, deshalb wolle er auf das Haschischrauchen auch nicht verzichten.