30 Abs. 1 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG für unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden (BGE 127 II 124, 124 II 559). Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden;