Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass die Fahreignung bei T. nicht befürwortet werden könne. Vor einer Neubeurteilung müsste eine regelmässige, psychische Therapie stattfinden. Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz nachgewiesen sein, welche mit monatlich auf Cannabis untersuchten Urinproben zu untermauern sei. In der Folge wies das Departement des Innern das Gesuch von T. ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2 b) Nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf ein Führerausweis nicht erteilt werden, wenn ein Bewerber dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist.