Mit Verfügung vom 3.7.2000 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung den Führerausweis und untersagte ebenfalls vorsorglich das Führen von Motorfahrrädern, weil von polizeilicher Seite die Meldung vorlag, dass T. einen Personenwagen unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe. Am 13.12.2001 stellte T., welcher zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegte, bei der hiesigen Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Es wurde eine Abklärung der Fahreignung angeordnet. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass die Fahreignung bei T. nicht befürwortet werden könne.